Richtlinie zur „Nachwuchsförderung von Sporttalenten“ durch
Volkswagen Financial Services
Präambel
Die Volkswagen Financial Services haben sich zum Ziel gesetzt, sich zukünftig als regionale Förderer des Sports zu engagieren und damit gesellschaftliche Verantwortung zu übernehmen. Denn auch wenn Sportförderung durch den Staat, die Landesverbände und Vereine betrieben wird, brauchen junge Talente zusätzliche Förderer, die sie in ihrer jungen Karriere begleiten und ihnen helfen, sich professioneller aufzustellen.
Sport stellt aus unserer Sicht eine zentrale Säule des gesellschaftlichen Miteinanders dar. Gemeinsam betriebener Sport – ob in einem Sportverein oder einer informellen Sportgemeinschaft – schafft ein Zugeh.rigkeitsgefühl und verbindet über kulturelle, soziale, körperliche und sprachliche Grenzen hinaus. Dabei vermittelt der Sport Werte unseres freiheitlichen Gemeinwesens, wie die Akzeptanz von Regeln, Fair Play, Respekt und Teamfähigkeit, aber auch Einsatzbereitschaft, Disziplin und Mut sowie den adäquaten Umgang mit Erfolg und Niederlage.
Die Vermittlung dieser Werte, verknüpft mit der Übernahme von gesellschaftlichem Engagement besitzt für Volkswagen Financial Services im Sinne von Good Corporate Citizenship eine hohe Bedeutung. Unsere Überzeugung liegt darin, dass wir als Unternehmen stets auch das Bestreben haben, der Gesellschaft und speziell unserer Region etwas zurück zugeben.
Konkret richtet sich das Angebot der Volkswagen Financial Services zielgerichtet an den Sport-Nachwuchs im Land Niedersachen aus möglichst unterschiedlichen Sportarten. Wir wollen ambitionierte Sportler und Teams fördern, die unsere Wertevorstellung teilen und sich entsprechend wohl verhalten. So sorgen wir dafür, dass aus Nachwuchstalenten zukünftige Spitzensportler werden können und die Sportförderung eine breite Vielfalt erfährt.
1. Förderziel und Zuwendungszweck
Volkswagen Financial Services (VW FS) gewähren nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Förderung von Nachwuchstalenten im Sport im Land Niedersachsen.
Das Projekt richtet sich grundsätzlich an den organisierten Breitensport und verfolgt das Ziel, junge ambitionierte Sport Nachwuchstalente aus Niedersachsen, die am Beginn einer Leistungssport-Karriere stehen, durch die Bereitstellung von finanziellen Mitteln zu unterstützen und sie auf ihrem Weg zum professionellen Sport langfristig zu begleiten.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die Entscheidung, ob der Antragsteller gefördert werden soll, ist eine Ermessensentscheidung im Rahmen der Antragsprüfung durch VW FS in Zusammenarbeit mit der von VW FS beauftragten Fachjury.
2. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt am Förderprojekt sind alle Mannschaften und Einzelsportler/Innen, die einen Sport ausüben und an Wettkämpfen teilnehmen. Sport wird hierbei als körperlicher oder kognitiver Vergleich zw. verschiedenen Teilnehmern/Innen betrachtet.
VW FS unterstützen ausdrücklich den Wettkampf zwischen Mannschaften und Einzelsportler/Innen. Gewaltverherrlichende, aggressive oder diskriminierende Verhaltensweisen sind mit den Unternehmens-Werten und -Grundsätzen nicht zu vereinen und werden daher ausdrücklich nicht gefördert.
Berechtigt zur Teilnahme sind im Bewerbungsjahr 2023 alle Sportler, die zwischen 13 und 23 Jahre alt sind (es gilt die Jahrgangsregelung für das Förderjahr 2024). Bei der Bewerbung von Mannschaften gilt, dass 80% der aufgeführten Mannschaftsmitglieder die Altersregelung erfüllen müssen.
Die Nachwuchsförderung richtet sich an Sportler/Innen mit Erststartrecht im Land Niedersachen, das bedeutet der Verein der Bewerber/Innen muss in Niedersachen liegen.
Förderungsempfänger ist derjenige, dem die Förderung zugute kommen soll. Die Antragstellung erfolgt bei Minderjährigen über die Erziehungsberechtigten, bei Mannschaften über die Vereine und deren Vertretungsberechtigten.
Der Antragsteller verpflichtet sich zur Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Antrag und erkennt die „Richtlinie zur Nachwuchsförderung von Sporttalenten“ sowie den VW FS Code of Conduct an. Ebenso erkennt der Förderungsempfänger an, dass im Falle von Verstößen gegen das Gesetz Doping im Sport oder sexualisierte Gewalt, Volkswagen Finanical Services den Förderungsvertrag sofort beendet und Förderungszahlungen zurückfordern kann.
Die im Rahmen der Antragsstellung erhobenenen personenbezogenen Daten werden zur Abwicklung und Auswertung der Förderung sowie zur Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen von Ziffer 7 genutzt.
3. Gegenstand der Förderung
Als förderwürdige Ausgaben werden Aufwände für für Übungsleiter/ Trainerhonorare, Trainingslager, Wettkämpfe, Fahrtkosten, Sportgeräte und Equipment, Mieten, Sportkleidung anerkannt.
Ausgaben aus der Fördersumme müssen immer im direkten Zusammenhang mit dem Förderungsziel und Zuwendungszweck stehen und gemäß der Angaben im Antrag verwendet werden.
4. Umfang und Höhe der Förderung
Die Fördersumme richtet sich flexibel an dem konkreten Förderungsbedarf der Nachwuchstalente aus. Die Fördersumme pro Antrag und Antragsteller ist auf 50.000€ p.a. begrenzt. Für jeden Antragsteller ist nur ein Förderantrag p.a. zulässig.
Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbare Zuwendung.
Die Förderung wird zunächst auf ein Jahr begrenzt. Aus einer gewährten zeitlich befristeten Förderung kann nicht auf eine Fortsetzung zu gleichen oder abweichenden Konditionen geschlossen werden.
Das Ziel sind längerfristige Partnerschaften. Daher kann jede Förderung fortgesetzt werden. Es wird eine vereinfachte Antragsstellung freigeschaltet für alle bereits geförderten Mannschaften und Sportler/Innen. Wenn Sportler/Innen die Altersbegrenzung überschritten haben, ist keine Fortführung möglich.
5. Antragsverfahren und Mittelauszahlung
Antragsteller können ihre Anträge innerhalb des Bewerbungszeitraums ausschließlich über ein Online Bewerbungstool an VW FS einreichen.
Es sind die vorgegebenen Angaben, Bewerbungsunterlagen und entsprechende Nachweise einzureichen.
Nach der Bewilligung des Antrages durch VW FS schließen die Antragssteller und VW FS einen Fördervertrag. Der Fördervertrag muss innerhalb von zwei Monaten nach der Bewilligung des Antrages abgeschlossen werden. Der Abschluss des Fördervertrages, die Übermittlung der eigenen Steuernummer und die Angabe einer Bankverbindung sind Voraussetzung für die Auszahlund der Mittel.
Für den Förderempfänger handelt es sich dabei gegebenenefalls um steuerpflichtige Einnahmen.
6. Prüfung der Mittelverwendung
VW FS behält sich vor, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel zu überprüfen und entsprechende Nachweise (Rechnungsoriginale) anzufordern.
Der Förderungsempfänger wird die Rechnungsoriginale zehn Jahre aufbewahren.
Mittel, die entgegen dieser Förderrichtlinie verwendet wurden, sind vom Förderungsempfänger zurückzuzahlen.
7. Veröffentlichung der Förderung
Förderungsempfänger stimmen der Veröffentlichung der Fördermaßnahme (Namentliche Nennung, Beschreibung der Förderung und Ergebnisse in Text und Bild sowie Bewegtbild) in den Medien von VW FS und den Kooperationspartnern von VW FS zu.
In folgende Gegenleistungen willigt der Förderungsempfänger ein:
- Bild- und Namensrechte für VW FS-eigene Kanäle, sowie VW AG Kanäle und öffentliche Berichterstattung
- Mind. 4 Social Media Postings des Förderungsempfängers auf SoMe-Kanälen des Nachwuchssportlers/ Mannschaft p.a. unter Nennung von VW FS als Sponsor/ Förderer
- Teilnahme und Unterstützung von VW FS Content-Produktion im Trainings- und Wettkampfumfeld
- VW FS Branding für Trainings- und/oder Wettkampfkleidung
- VW FS wird als Sponsor Branchenexklusivität im Bereich Finanz- und Mobilitätsdienstleistungen zugesichert
Der Förderungsempfänger weist im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit auf die Herkunft der Fördermittel hin.
8. Inkrafttreten/Gültigkeit
Diese Richtlinie tritt am 16.10.2023 in Kraft und ist zunächst bis zum 31.12.2024 befristet.