Richtlinien Sportfoederung

Die Förderrichtlinien.

1. Förderziel und Zuwendungszweck

Volkswagen Financial Services (VW FS) gewähren nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Förderung von Nachwuchstalenten im Sport im Land Niedersachsen. 

Das Projekt richtet sich grundsätzlich an den organisierten Breitensport und verfolgt das Ziel, junge ambitionierte Sport Nachwuchstalente aus Niedersachsen, die am Beginn einer Leistungssport-Karriere stehen, durch die Bereitstellung von finanziellen Mitteln zu unterstützen und sie auf ihrem Weg zum professionellen Sport langfristig zu begleiten.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die Entscheidung, ob der Antragsteller gefördert werden soll, ist eine Ermessensentscheidung im Rahmen der Antragsprüfung durch VW FS in Zusammenarbeit mit der von VW FS beauftragten Fachjury.

2. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt am Förderprojekt sind alle Mannschaften und Einzelsportler/Innen, die einen Sport ausüben und an Wettkämpfen teilnehmen. Sport wird hierbei als körperlicher oder kognitiver Vergleich zw. verschiedenen Teilnehmern/Innen betrachtet. 

VW FS unterstützen ausdrücklich den Wettkampf zwischen Mannschaften und Einzelsportler/Innen. Gewaltverherrlichende, aggressive oder diskriminierende Verhaltensweisen sind mit den Unternehmens-Werten und -Grundsätzen nicht zu vereinen und werden daher ausdrücklich nicht gefördert.

Berechtigt zur Teilnahme sind im Bewerbungsjahr 2022 alle Sportler, die zwischen 13 und 24 Jahre alt sind. Bei der Bewerbung von Mannschaften gilt das höchste zugelassene Alter in der Altersklasse, eine U23 Mannschaft wäre teilnahmeberechtigt.

Die Nachwuchsförderung richtet sich an Sportler/Innen mit Erststartrecht im Land Niedersachen, das bedeutet der Verein der Bewerber/Innen muss in Niedersachen liegen. 

Förderungsempfänger ist derjenige, dem die Förderung zugute kommen soll. Die Antragstellung erfolgt bei Minderjährigen über die Erziehungsberechtigten, bei Mannschaften über die Vereine und deren Vertretungsberechtigten.

Der Antragsteller verpflichtet sich zur Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Antrag und erkennt die „Richtlinie zur Nachwuchsförderung von Sporttalenten“ sowie den VW FS Code of Conduct an. Ebenso erkennt der Förderungsempfänger an, dass im Falle von Verstößen gegen das Gesetz Doping im Sport oder sexualisierte Gewalt, Volkswagen Finanical Services den Förderungsvertrag sofort beendet und Förderungszahlungen zurückfordern kann.

Die im Rahmen der Antragsstellung erhobenenen personenbezogenen Daten werden zur Abwicklung und Auswertung der Förderung sowie zur Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen von Ziffer 7 genutzt.

3. Gegenstand der Förderung

Als förderwürdige Ausgaben werden Aufwände für für Übungsleiter/ Trainerhonorare, Trainingslager, Wettkämpfe, Fahrtkosten, Sportgeräte und Equipment, Mieten, Sportkleidung anerkannt.

Ausgaben aus der Fördersumme müssen immer im direkten Zusammenhang mit dem Förderungsziel und Zuwendungszweck stehen und gemäß der Angaben im Antrag verwendet werden.

4. Umfang und Höhe der Förderung

Die Fördersumme richtet sich flexibel an dem konkreten Förderungsbedarf der Nachwuchstalente aus. Die Fördersumme pro Antrag und Antragsteller ist auf 50.000€ p.a. begrenzt. Für jeden Antragsteller ist nur ein Förderantrag p.a. zulässig.

Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbare Zuwendung.

Die Förderung wird zunächst auf ein Jahr begrenzt. Aus einer gewährten zeitlich befristeten Förderung kann nicht auf eine Fortsetzung zu gleichen oder abweichenden Konditionen geschlossen werden.

Das Ziel sind längerfristige Partnerschaften. Daher kann jede Förderung fortgesetzt werden. Es wird eine vereinfachte Antragsstellung freigeschaltet für alle bereits geförderten Mannschaften und Sportler/Innen. Wenn Sportler/Innen die Altersbegrenzung überschritten haben, ist keine Fortführung möglich.

5. Antragsverfahren und Mittelauszahlung

Antragsteller können ihre Anträge innerhalb des Bewerbungszeitraums ausschließlich über ein Online Bewerbungstool an VW FS einreichen. 

Es sind die vorgegebenen Angaben und Bewerbungsunterlagen einzureichen und entsprechende Nachweise einzureichen.

Die Mittelauszahlung erfolgt nach Bewilligung des Antrages durch Überweisung auf ein vom Förderungsempfänger benanntes Konto. 

Für den Förderungsempfänger handelt es sich dabei gegebenenfalls um steuerpflichtige Einnahmen.

6. Prüfung der Mittelverwendung

VW FS behält sich vor, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel zu überprüfen und entsprechende Nachweise (Rechnungsoriginale) anzufordern.

Der Förderungsempfänger wird die Rechnungsoriginale zehn Jahre aufbewahren. 

Mittel, die entgegen dieser Förderrichtlinie verwendet wurden, sind vom Förderungsempfänger zurückzuzahlen.

7. Veröffentlichung der Förderung

Förderungsempfänger stimmen der Veröffentlichung der Fördermaßnahme (Namentliche Nennung, Beschreibung der Förderung und Ergebnisse in Text und Bild sowie Bewegtbild) in den Medien von VW FS und den Kooperationspartnern von VW FS zu.

In folgende Gegenleistungen willigt der Förderungsempfänger ein:

  • Bild- und Namensrechte für VW FS-eigene Kanäle, sowie VW AG Kanäle und öffentliche Berichterstattung
  • Mind. 4 Social Media Postings des Förderungsempfängers auf SoMe-Kanälen des Nachwuchssportlers/ Mannschaft p.a. unter Nennung von VW FS als Sponsor/ Förderer
  • Teilnahme und Unterstützung von VW FS Content-Produktion im Trainings- und Wettkampfumfeld
  • VW FS Branding für Trainings- und/oder Wettkampfkleidung
  • VW FS wird als Sponsor Branchenexklusivität im Bereich Finanz- und Mobilitätsdienstleistungen zugesichert

Der Förderungsempfänger weist im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit auf die Herkunft der Fördermittel hin.

8. Inkrafttreten/Gültigkeit

Diese Richtlinie tritt am 01.10.2022 in Kraft und ist zunächst bis zum 31.12.2023 befristet.

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Die Bewerbungsfrist für das Förderjahr 2023 endete am 30.11.2022. Die Einreichung weiterer Anträge ist daher leider nicht mehr möglich.